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# § 5 MKSeuchV 2005 — Kontrollzone

MKS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

- 1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,

- 2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden

  - a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,

  - b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.

Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn

- 1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,

- 2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden,

- 3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 5 MKSeuchV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/5

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