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# § 31 MKSeuchV 2005 — Behördliche Anordnungen

MKS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

- 1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

- 2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb

  - a) eine Untersuchung,

  - b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,

  - c) eine behördliche Beobachtung,

- 3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

anordnen.

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Zitiervorschlag: § 31 MKSeuchV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/31

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