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§ 31 MKSeuchV 2005 — Behördliche Anordnungen

MKS-Verordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
c)
eine behördliche Beobachtung,
3.
eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

anordnen.