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# § 2a MKSeuchV 2005 — Früherkennung

MKS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

- 1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen,

- 2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder

- 3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren

auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

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Zitiervorschlag: § 2a MKSeuchV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/2a

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