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# § 20 MKSeuchV 2005 — Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine

MKS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde

- 1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder

- 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG

an.

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Zitiervorschlag: § 20 MKSeuchV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/20

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