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# § 4 MKSchulFV (Brandenburg) — Bewilligungsverfahren

Musik- und Kunstschulförderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Bewilligung eines Landeszuschusses sind durch die Musikschulen und Kunstschulen mit den erforderlichen Nachweisen vorbehaltlich des Absatzes 2 bis spätestens zum 1. März des Förderjahres bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zum Nachweis der Wahrung der Ausschlussfrist gilt im Fall der schriftlichen Antragstellung der Posteingangsstempel der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist gemäß Satz 1 aus besonderen Gründen um bis zu drei Monate verlängern. Die Verlängerung der Frist ist durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Der Inhalt der Bekanntmachung gemäß Satz 3 wird zusätzlich auf der Internetseite der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde veröffentlicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bewilligungsanträge der Musikschulen bezogen auf die Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes für das Förderjahr 2014 spätestens vier Wochen nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bewilligungsanträge der Kunstschulen und verbundenen Musik- und Kunstschulen bezogen auf die Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes für das Förderjahr 2014 bis zum 29. August 2014 bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 4 MKSchulFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MKSchulFV/4

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