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§ 6 MKSBeih2025V (Brandenburg) — Verwaltungskontrolle

MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Plausibilität und Zulässigkeit. Die zuständige Stelle kann unter Fristsetzung fehlende oder ergänzende Unterlagen nachfordern. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt.

(2) Die Verwaltungskontrolle beinhaltet insbesondere die Überprüfung der Beihilfeberechtigung nach § 2, die Überprüfung der Berechnung der Höhe der beantragten maximalen Beihilfe nach § 4 und der subventionserheblichen Eigenerklärung.