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§ 14 MKSBeih2025V (Brandenburg) — Veröffentlichung

MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beihilfen werden gemäß des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 veröffentlicht. Dazu erhalten die Beihilfeempfangenden mit der Zahlung eine entsprechende Information zur Veröffentlichung und Verarbeitung ihrer jeweiligen Daten.