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# § 5 MISSAufstV — Prüfungsordnung

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:

- 1. die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,

- 2. die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,

- 3. die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,

- 4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,

- 5. das Prüfungsverfahren,

- 6. die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,

- 7. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,

- 8. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,

- 9. die Wiederholung von Prüfungen,

- 10. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

- 11. das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie

- 12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.

(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 5 MISSAufstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/5

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