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§ 14 MISSAufstV — Zeitpunkt, Dauer und Ziel

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 17.03.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.