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§ 2 MForschG

Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.