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§ 7 MFFPrV — Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer

Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.