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§ 26 MFFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.