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# § 23 MFFPrV — Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“

Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definieren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft relevanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen von Vertriebskanälen,

- 2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung für die Kundenberatung,

- 3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,

- 4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität, und zur Steigerung der Kundenzufriedenheit,

- 5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,

- 6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Persönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,

- 7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, Handels- und Steuerrechts und

- 8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und der Vorschriften des Datenschutzes.

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Zitiervorschlag: § 23 MFFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/23

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