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# § 19 MFFPrV — Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“

Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,

- 2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,

- 3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,

- 4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,

- 5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,

- 6. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und

- 7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 19 MFFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/19

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