nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 MFFPrV — Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,

- 3. Anwenden von Präsentationstechniken,

- 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und

- 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.

---

Zitiervorschlag: § 11 MFFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
