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# Anlage 2 MFBAProMediaFPrV — (zu § 29) Zeugnisinhalte

Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2976)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie

  - b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in Punkten,

- 2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils,

  - b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note,

  - c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note,

  - d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,

- 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 5. die Gesamtnote in Worten,

- 6. Befreiungen nach § 26,

- 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 MFBAProMediaFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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