§ 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2015 verwirklicht werden. Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2015 verwirklicht werden, ist § 1 in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2015 verwirklicht werden. Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2015 verwirklicht werden, ist § 1 in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung anzuwenden.