# § 8 MDBNDVerfSchVDV — Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

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	Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl	Rangpunkte/ Rangpunktzahl	Note	Notendefinition
	1	2	3	4
1	100,00 bis 93,70	15	sehr gut (1)	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	93,69 bis 87,50	14
3	87,49 bis 83,40	13	gut (2)	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4	83,39 bis 79,20	12
5	79,19 bis 75,00	11
6	74,99 bis 70,90	10	befriedigend (3)	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7	70,89 bis 66,70	9
8	66,69 bis 62,50	8
9	62,49 bis 58,40	7	ausreichend (4)	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10	58,39 bis 54,20	6
11	54,19 bis 50,00	5
12	49,99 bis 41,70	4	mangelhaft (5)	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13	41,69 bis 33,40	3
14	33,39 bis 25,00	2
15	24,99 bis 12,50	1	ungenügend (6)	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16	12,49 bis 0,00	0
```

(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

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Zitiervorschlag: § 8 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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