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§ 65 MDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.