§ 61 MDBNDVerfSchVDV — Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.