§ 6 MDBNDVerfSchVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.