nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 MDBNDVerfSchVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.08.2019 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.