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# § 51 MDBNDVerfSchVDV — Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) Bestellt wird

- 1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und

- 2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

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Zitiervorschlag: § 51 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/51

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