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§ 49 MDBNDVerfSchVDV — Bestandteile der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.