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§ 27 MDBNDVerfSchVDV — Lehrgebiete

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 03.01.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,
2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
6.
Nachrichtendienstpsychologie,
7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie
8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.