# § 22 MDBNDVerfSchVDV — Dauer und Gliederung der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

```
	Abschnitt	Dauer
	1	2
1	fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgang	drei Monate
2	berufspraktische Ausbildung: Praktikum I	vier Monate
3	fachtheoretische Ausbildung: Aufbaulehrgang	drei Monate
4	berufspraktische Ausbildung: Praktikum II	zehn Monate
5	fachtheoretische Ausbildung: Abschlusslehrgang	vier Monate
```

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 22 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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