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# § 21 MDBNDVerfSchVDV — Täuschung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 21 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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