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# § 14 MDBNDVerfSchVDV — Festlegungen der Dienstbehörde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstbehörde legt fest:

- 1. die zu bearbeitenden Aufgaben,

- 2. ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,

- 3. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

- 4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

- 5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 14 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/14

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