nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 MBergG — Verantwortlichkeit

Meeresbodenbergbaugesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für

- 1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,

- 2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und

- 3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.

---

Zitiervorschlag: § 5 MBergG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
