# § 13 MBankDVDV — Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Stand: 01.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

- 1. der Aufsatz mit 15 Prozent,

- 2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und

- 3. der mündliche Teil mit 60 Prozent.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 13 MBankDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/13
