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# § 5 MBVerfV — Bewertung und Abwägungsprozess zur Erstellung eines Beschlussentwurfs

Methodenbewertungsverfahrensverordnung  
Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gemeinsame Bundesausschuss erstellt in einem umfassenden Abwägungsprozess einen Beschlussentwurf über die Bewertung der Untersuchungs- oder Behandlungsmethode für den jeweiligen Versorgungskontext. Der Entwurf soll innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Berichts über die Ermittlung und Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse erstellt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 MBVerfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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