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# § 9 MBPolVDVDV — Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.

(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 9 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/9

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