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§ 70 MBPolVDVDV — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.