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# § 64 MBPolVDVDV — Wiederholung der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 20.03.2020 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.

(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.

(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 64 MBPolVDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64?asof=2020-03-20

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