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# § 63 MBPolVDVDV — Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

- 1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,

- 2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

- 3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:

```
die ungerundeteRangpunktzahl der Zwischenprüfung	mit 5 Prozent,
```

```
die Ausbildungsabschnitts-rangpunktzahl derweiteren Ausbildung	mit 18 Prozent,
```

```
die Ausbildungsabschnitts-rangpunktzahl desLaufbahnlehrgangs	mit 10 Prozent,
```

```
die Rangpunkte dervier Klausuren der Laufbahnprüfung	mit jeweils 10 Prozent und
```

```
die Rangpunktzahl dermündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung	mit 27 Prozent.
```

- 5. (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.

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Zitiervorschlag: § 63 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/63

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