nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 61 MBPolVDVDV — Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 20.03.2020 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

- 1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

- 2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

- 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

- 4. Angehörige des Prüfungsamts,

- 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie

- 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

---

Zitiervorschlag: § 61 MBPolVDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61?asof=2020-03-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
