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# § 58 MBPolVDVDV — Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 20.03.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

- 1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,

- 2. in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining

  - a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

  - b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 58 MBPolVDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/58?asof=2020-03-20

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