§ 57 MBPolVDVDV — Bestehen der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.