# § 53 MBPolVDVDV — Entscheidungen der Prüfungskommission

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

---

Zitiervorschlag: § 53 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/53
