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# § 45 MBPolVDVDV — Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 20.03.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

- 1. die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

- 2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

- 3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:

- 1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,

- 2. die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,

- 3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und

- 4. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.

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Zitiervorschlag: § 45 MBPolVDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/45?asof=2020-03-20

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