§ 40 MBPolVDVDV — Bestehen der praktischen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.