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# § 39 MBPolVDVDV — Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.

(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.

(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.

(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.

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Zitiervorschlag: § 39 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/39

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