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# § 2 MBPolVDVDV — Ziele des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,

- 1. den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,

- 2. die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie

- 3. die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.

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Zitiervorschlag: § 2 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/2

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