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# § 16 MBPolVDVDV — Bewertung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:

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	Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl	Rangpunkte oder Rangpunktzahl	Note	Notendefinition
	1	2	3	4
1	93,70 bis 100,00	15	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	87,50 bis 93,69	14
3	83,40 bis 87,49	13	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4	79,20 bis 83,39	12
5	75,00 bis 79,19	11
6	70,90 bis 74,99	10	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7	66,70 bis 70,89	9
8	62,50 bis 66,69	8
9	58,40 bis 62,49	7	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10	54,20 bis 58,39	6
11	50,00 bis 54,19	5
12	41,70 bis 49,99	4	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13	33,40 bis 41,69	3
14	25,00 bis 33,39	2
15	12,50 bis 24,99	1	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16	0,00 bis 12,49	0
```

(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

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Zitiervorschlag: § 16 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/16

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