nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 MBPlG — Duldungspflicht

Magnetschwebebahnplanungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebebahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Verkehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffentlichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnetschwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.

(2) Öffentliche Verkehrswege sind

- 1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,

- 2. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern,

- 3. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,

- 4. die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

---

Zitiervorschlag: § 8 MBPlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
