# Art 25b MAR — Plattformen für die Zusammenarbeit

MAR  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2)

(3) Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden auch Ermittlungen vor Ort koordinieren. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie andere einschlägige zuständige Behörden der Plattform für die Zusammenarbeit können die ESMA einladen, sich an diesen Ermittlungen vor Ort zu beteiligen. Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden auch gemeinsam mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den öffentlichen Stellen, die die Rohstoffgroßhandelsmärkte überwachen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten, wenn die Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte sowohl die Finanz- als auch die Spotmärkte betreffen.

---

Zitiervorschlag: Art 25b MAR

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 21.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MAR/25b
