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# § 1 MAKV — Bereitstellung von und Anspruch auf Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern

Monoklonale-Antikörper-Verordnung  
Außer Kraft: § 1 ist seit 25.06.2023 nicht mehr im MAKV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 26.11.2022.

(1) Vom Bund beschaffte Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten kostenfrei bereitgestellt, wenn die Anwendung medizinisch indiziert ist.

(2) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Nichtversicherte, für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, haben im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Anspruch auf eine Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern, wenn die sie behandelnde Ärztin oder der sie behandelnde Arzt die Anwendung als medizinisch indiziert erachtet und

- 1. sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder

- 2. sie einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt sind.

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Zitiervorschlag: § 1 MAKV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MAKV/1

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