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# § 7 MADVDV — Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.

(2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:

- 1. die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,

- 2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,

- 3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,

- 4. die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und

- 5. höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.

Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.

(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.

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Zitiervorschlag: § 7 MADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/7

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