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# § 25 MADVDV — Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende jedes Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von mindestens zwei Wochen Dauer erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für die Anwärterin oder den Anwärter einen Bewertungsbogen, der die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale unter Berücksichtigung des Ausbildungsstands bewertet. Aus den abschnittsweisen Bewertungen werden jeweils getrennt nach In- und Auslandspraktikum die Durchschnittsrangpunkte gebildet.

(2) Der Bewertungsbogen ist vor Übermittlung an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung.

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Zitiervorschlag: § 25 MADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/25

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