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# § 10 MADVDV — Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für die Tätigkeiten im mittleren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

- 1. Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,

- 2. Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,

- 3. Simulationsaufgabe und

- 4. Gruppenaufgabe.

Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 MADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/10

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